Kündigung der GKV

Kündigung

Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – was du wissen solltest

Es gibt viele Gründe, warum man seine gesetzliche Krankenversicherung kündigen möchte. Zum Beispiel, weil man eine günstigere Versicherung gefunden hat, in die private Krankenversicherung wechseln will oder eine Heilfürsorge in Anspruch nimmt.

Wichtige Grundregeln beim Wechsel der GKV

Zunächst gilt: Man muss mindestens 12 Monate bei derselben Krankenkasse versichert sein, bevor man wechseln kann.
Eine Ausnahme ist der Wechsel des Arbeitgebers – hier kannst du auch vorher die Krankenkasse wechseln.

Außerdem hast du ein Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats. Das bedeutet:

Kündigung eingegangen amWirksam zum
06. Februar01. Mai
01. März01. Juni
30. Juni01. September

Tipp: Erhöht deine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, hast du ein Sonderkündigungsrecht und kannst sofort kündigen.

Mehr zum Zusatzbeitrag: Zusatzbeitrag in der GKV

Besondere Regelungen für Familienmitglieder

Familienmitglieder, die über ein Krankenkassenmitglied mitversichert sind (Familienversicherung), müssen diese Fristen nicht einhalten. Sie können jederzeit die Krankenkasse wechseln.

Freiwillig Versicherte und Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV)

Freiwillig Versicherte, die in die PKV wechseln möchten, müssen die 12-monatige Bindungsfrist nicht einhalten. Wichtig ist aber:

  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  • Die reguläre Kündigungsfrist von zwei Monaten ist einzuhalten.

Ausnahmen:
Freiwillig Versicherte, deren Versicherungspflicht endet und für die ein Anspruch auf Familienversicherung besteht, können auch ohne Einhaltung von Bindungs- und Kündigungsfrist sowie ohne schriftliche Kündigung wechseln.

Wann kann man ohne Fristen kündigen?

Mitglieder, deren Versicherungspflicht endet und die in die PKV wechseln (zum Beispiel wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Verbeamtung oder Aufnahme einer Selbstständigkeit), können die gesetzliche Krankenkasse ohne Bindungsfrist, Kündigungsfrist und schriftliche Kündigung verlassen.
Hier reicht eine formlose Erklärung innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Versicherungspflicht.

Was ist bei unterbrochener Mitgliedschaft zu beachten?

Wer länger als einen Monat nicht versichert war und in dieser Zeit keine private oder Familienversicherung hatte, hat normalerweise kein Wahlrecht. Die letzte Krankenkasse ist dann zuständig für die Wiederversicherung.

Bei einer Unterbrechung von bis zu einem Monat, wenn die Mitgliedschaft gesetzlich endete, ist keine Kündigung notwendig. Die neue Mitgliedschaft beginnt mit Eintritt der Versicherungspflicht bei der neuen Krankenkasse. Bindungs- und Kündigungsfristen gelten dann erst wieder bei der neuen Krankenkasse.

Wenn du mehr Details brauchst, schau gerne auf Krankenkassen.de vorbei – dort findest du ausführliche Infos.